21 Absicht des Beschuldigten, mit seinen Handlungen Gläubiger zu schädigen. Es sei lediglich sein Ziel gewesen, selbst weiter tätig sein zu können. Er habe nicht die Absicht gehabt, irgendjemanden zu schädigen. Man habe der Gegenseite im Zivilverfahren ein Angebot gemacht, welches ausgeschlagen worden sei. Der Druck auf der Gegenseite habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Der Beschuldigte habe aber nicht im November 2019 entschlossen, die alte Firma Konkurs gehen zu lassen.