Auch habe man keine Gläubigerbevorzugung. Im Konkursverfahren hätte das Konkursamt zunächst seine eigenen Kosten gedeckt und dann die Forderungen aus den ersten beiden Klassen befriedigt, wobei für die Forderungen aus der 3. Klasse (und damit jene der Privatklägerin) kaum etwas übrig geblieben wäre. Es sei kein Gläubiger geschädigt worden, welcher nicht ohnehin hinter den Lohn- und Sozialversicherungsforderungen hätte anstehen müssen. Man könne dem Beschuldigten nicht anlasten, einen direkten Weg genommen zu haben. Unter Berücksichtigung der Verrechnung der von der J.__