15. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte liess zum Rechtlichen vor oberer Instanz ausführen, es fehle zunächst am Tatobjekt. Die Provisionszahlungen wären, wenn sie an das Konto der E.________ GmbH gegangen wären, für Zahlungen der E.________ GmbH verwendet worden. Mit der Zahlung an die J.________ GmbH sei aber dasselbe gemacht worden. Auch habe man keine Gläubigerbevorzugung.