In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 164 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Sodann ist das Verhalten nur strafbar, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (objektive Strafbarkeitsbedingung).