Es handelt sich aber um ein «konkretes» Vermögensgefährdungsdelikt, was bedeutet, es bedarf zur Vollendung der Tat keiner definitiven Schädigung der Gläubiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1). Der Tatbestand ist deshalb mit der Tathandlung vollendet, welche einzig (aber immerhin) objektiv geeignet sein muss, um zum Verlust von Haftungssubstart zu führen, und der Schaden der Gläubiger muss vom Täter mindestens eventualvorsätzlich gewollt sein (ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 163 StGB N 6). In subjektiver Hinsicht verlangt Art.