164 StGB den sog. Auffanggesellschaften zu schenken: Nähert sich ein Unternehmen dem Konkurs, so wird teilweise versucht, die Aktiven zu retten, indem sie auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden, die den Betrieb der konkursiten Unternehmung weiterführen soll. Steht der Übertragung der Aktiven der sich im Vermögensverfall befindenden Unternehmung eine marktgerechte Gegenleistung gegenüber, so liegt grundsätzlich keine strafbare Handlung vor (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_635/2010, 6B_637/2010 vom 19. April 2011 E. 3.2.1, 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2).