20 HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 9). Als Tathandlung gilt das Beschädigen, Zerstören, Entwerten oder Unbrauchbarmachen von Vermögenswerten. Besondere Beachtung ist im Zusammenhang mit Art. 164 StGB den sog. Auffanggesellschaften zu schenken: Nähert sich ein Unternehmen dem Konkurs, so wird teilweise versucht, die Aktiven zu retten, indem sie auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden, die den Betrieb der konkursiten Unternehmung weiterführen soll.