Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, kommt gestützt auf Art. 29 lit. a und d StGB eine Strafbarkeit deren formeller oder faktischer Organe in Betracht (BSK StGB- HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 6). Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGE 131 IV 49 E. 1.2). Die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ist nur strafbar, wenn eine der abschliessend aufgezählten Tathandlungen vorliegt (BSK StGB-