164 Ziff. 1 StGB ausführlich wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 18 188 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Art. 164 ist als Sonderdelikt zu qualifizieren; als Täter kommt nur der Schuldner in Betracht (HAGENSTEIN NADINE, in: Basler Kommentar Strafrecht [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 164). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, kommt gestützt auf Art.