Auf diese zutreffenden und mit Kontobuchungen erstellten Ausführungen (siehe dazu auch Berichtsrapport vom 16. Februar 2021: pag. 99 «Sicherstellung und grobe Sichtung der Buchhaltung») der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die Kammer geht somit ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte den von der Rechtsschutzversicherung für den Rechtsstreit mit der Privatklägerin erhaltenen Betrag von etwas mehr als CHF 20'000.00 für die Gründung der J.________ GmbH verwendete. Daraus und aus seinen Aussagen (pag. 152 Z. 175 ff.; pag. 159 Z. 132 ff.; pag. 160 Z. 180 f.;