18 170 ff.) und den Aussagen des Zeugen Q.________ (pag. 126 Z. 40 ff.; pag. 130 Z. 177 ff.) um Geld für den Rechtsstreit mit der Privatklägerin. Das Geld wurde gemäss den Aussagen des Beschuldigten (pag. 160 Z. 177 ff.) und des Zeugen Q.________ (pag. 130 Z. 183 ff.) nicht für die teilweise Begleichung der Schuld gegenüber der Privatklägerin verwendet, sondern – wie der Beschuldigte angab (pag. 160 Z. 180 f.) – für die Bezahlung von Rechnungen verwendet. Die Vorinstanz erwog hierzu weiter (pag. 18 182 f.;