Dies geht nebst dem Gesagten auch aus den folgenden Überlegungen hervor: Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen ist erstellt, dass in der Buchhaltung der E.________ GmbH am 1. November 2019 eine Schuld gegenüber der Privatklägerin in der Höhe von CHF 47'697.75 aufgenommen wurde (pag. 173; vgl. auch Zeugenaussage Q.________ [pag. 126 Z. 38 ff.]). Die H.________ (Versicherungsgesellschaft) bezahlte der E.________ ebenfalls mit Valuta per 1. November 2019 eine «Parteientschädigung, Schaden 03.03.2016» von total CHF 21'646.15 (pag. 173). Dabei handelte es sich laut den Aussagen des Beschuldigten (pag. 160 Z.