Es sei daran erinnert, dass dem Beschuldigten nicht die Gründung der J.________ GmbH per se zum Vorwurf gemacht wird, sondern das Abziehen der Liquidität bei der E.________ GmbH, welche im Konkursfall noch vorhanden gewesen wären. Der Beschuldigte beteuerte vor oberer Instanz, die Gründung der J.________ GmbH habe nichts mit den Forderungen der Privatklägerin zu tun gehabt; die Firma (gemeint: die E.________ GmbH) wäre ohnehin Konkurs gegangen (pag. 18 327 Z. 181 und 184). Auf Nachfrage räumte er ein, es sei vielleicht die letzte Dosis gewesen, die eine kleine Wirkung gehabt habe. Er bestätigte, dass man sagen könne, das Fass sei zum Überlaufen gebracht worden (pag.