Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Die Löschung des Strafregistereintrages betreffend das Urteil vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz (pag. 848 f.; pag. 18 010) erfolgt im VOSTRA zwar erst mit Datum vom 11. Dezember 2032 (siehe pag. 18 011), jedoch ist die Strafe auf dem Privatauszug nach Ablauf der Probezeit, somit per 11. Dezember 2019, nicht mehr ersichtlich. Die Gründung der J.________ GmbH (Statutendatum: 12. November 2019) erfolgte aber vorher, wie die Vorinstanz richtigerweise darlegte. Es sei daran erinnert, dass dem Beschuldigten nicht die Gründung der J.______