Solche ungebundenen Versicherungsvermittler, auch Broker oder Makler genannt, dürfen ihre Tätigkeit erst nach erfolgreicher Registrierung aufnehmen. Das gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen (vgl. dazu auch Art. 40 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG; SR 961.01]). Die Kriterien für die Eintragung ergeben sich aus dem VAG und der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011). Gemäss Art.