Eine Verpflichtung der J.________ GmbH zur Bezahlung dieser Schulden der E.________ GmbH bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Was die Folge des Bezahlens dieser Beträge für die E.________ GmbH ist, wird im Rechtlichen (E. III. hiernach) aufzugreifen sein. 13.3 Beweggründe des Beschuldigten 13.3.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 18 181 f.; pag. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ machte auf Vorhalt, er habe die J.________ GmbH nur gegründet bzw. Vermögenswerte in diese verschoben, um die Forderung von C.______