16 Privatklägerin mit Blick auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die ihr rechtskräftig zugesprochene Entschädigung keinen Franken von der E.________ GmbH sah (vgl. hierzu sogleich E. 13.3). Beweiswürdigend kann folglich festgehalten werden, dass für die E.________ GmbH in Liq. noch gewisse Zahlungen getätigt wurden, nachdem die der E.________ GmbH ausbezahlte Provision zur J.________ GmbH verschoben wurde, wobei der Beschuldigte bei der Auswahl der Gläubiger Präferenzen hatte. Eine Verpflichtung der J.___