beglichen, welche eigentlich die E.________ GmbH geschuldet hätte, bleibt festzuhalten, dass diese Ausgaben sich mindestens mit Blick auf die erstinstanzlich eingereichte Zusammenstellung («Übersicht offener Rechnungen der alten Firma, die über neue GmbH bezahlt wurden» [pag. 18 107]) nicht belegen lassen. Der oberinstanzlich eingereichte Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern zeigt nun, dass nachträglich, d.h. von Februar bis August 2020, noch Sozialversicherungsbeiträge für die E.________ GmbH in Liq. bezahlt wurden (pag. 18 339 f.).