und 72 f.). Der Argumentation der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten darüber hinaus noch weiterer Lohn zugestanden wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Soweit argumentiert wird, die J.________ GmbH habe nachträglich der Ausgleichskasse des Kantons Bern Sozialversicherungsbeiträge (pag. 18 339 f.) einbezahlt und Unfallversicherungsprämien der G.________ AG (pag. 18 341 ff.) beglichen, welche eigentlich die E.________ GmbH geschuldet hätte, bleibt festzuhalten, dass diese Ausgaben sich mindestens mit Blick auf die erstinstanzlich eingereichte Zusammenstellung («Übersicht offener Rechnungen der alten Firma, die über neue GmbH bezahlt wurden» [pag.