__ GmbH gehabt, sei beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschuldigte sich bereits regelmässig Lohn ausbezahlte. So geht aus den aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der E.________ GmbH (pag. 579 ff.) hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 einen Nettolohn von rund CHF 3'174.00/Monat bezog. Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu seinem Gehalt und dessen Zusammensetzung befragt, wobei er erklärte, dass es sich um den Lohn handle, mit dem er durchkomme und er sich so viel ausbezahle, wie er zum Leben benötige (pag. 18 324 Z. 67 ff. und 72 f.).