abgeschlossenen Leasingvertrag über einen Audi A6 in die neue J.________ GmbH übernahm (resp. im Namen der J.________ GmbH mit der V.________ am 20. November 2019 ein weiterer Leasingvertrag zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen wurde [pag. 975 f.]). Dass der E.________ GmbH hieraus keinen Schaden erwuchs, hat die Vorinstanz in ihrer Würdigung des Anklagevorwurfs gemäss Bst. c des Strafbefehls dargelegt (pag. 18 186 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe noch einen Lohnanspruch gegen die E.________ GmbH gehabt, sei beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschuldigte sich bereits regelmässig Lohn ausbezahlte.