GmbH entzogen wurde. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte sei an diesen CHF 12'707.45 ohnehin berechtigt gewesen, so dass gar keine Schädigung der Privatklägerin vorliegen könne. Zu den Vorbringen, wonach die J.________ GmbH – nachdem dieser die ursprünglich der E.________ GmbH ausbezahlte Provisionszahlung von CHF 12'707.45 überwiesen wurde – auch Verbindlichkeiten der E.________ GmbH übernommen und deren Schulden getilgt habe, ist beweiswürdigend Folgendes festzuhalten: Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte den zwischen der V.________ AG und E.________ GmbH am 23. Oktober 2019 abgeschlossenen Leasingvertrag über einen Audi A6 in die neue J.