Die J.________ GmbH sei nicht gehalten gewesen, die E.________ GmbH derart zu unterstützen, habe es aber trotzdem gemacht und hierfür eine Gegenleistung zugute gehabt. Der Beschuldigte habe der J.________ GmbH nicht einfach neues Startkapital zukommen lassen, sondern vielmehr die Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Ausgaben, die die E.________ GmbH habe tragen müssen, auf eine neue Firma übernommen und dort abgewickelt. Die Vorinstanz ignoriere, dass die J.________ GmbH eingesprungen sei und Zahlungen übernommen habe mit dem Geld, das formaliter ggf. der E.________ GmbH zugestanden habe.