Wären die Provisionen nicht an die J.________ GmbH überwiesen worden, hätte der Beschuldigte den Lohn im Konkursverfahren einfordern können, wobei es sich um eine Forderung der 1. Klasse gegenüber der E.________ GmbH gehandelt hätte, während die Forderung der Privatklägerin in der 3. Klasse gewesen wäre. Indem die J.________ GmbH auch laufende Verpflichtungen der E.________ GmbH übernommen habe (z.B. das Leasing des Audi A6, Sozialversicherungsbeiträge) habe sie weiteren Schaden von der E.________ GmbH abgewendet.