von L.________(Versicherungsgesellschaft) (pag. 188 f.) sowie aus den Bezeichnungen im «Personenkonto-Auszug Kreditoren» 2019 / 2020 von L.________(Versicherungsgesellschaft) hervor, dass nicht der Beschuldigte selber, sondern die E.________ GmbH Vertragspartnerin von L.________(Versicherungsgesellschaft) und damit Berechtigte der Provisionszahlungen war. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund der genannten Unterlagen bewusst sein. Auch dem Wortlaut der E-Mail von O.________ vom 12. November 2019 (pag.