18 091 f.). Aus Ziffer 8 der genannten Vermittlervereinbarung («frühere Vereinbarungen») geht hervor, dass das bestehende Kundenportfolio der E.________ GmbH (Produ- zenten-Nr. .________) automatisch auf die neue Firma J.________ GmbH übertragen wird. Die J.________ GmbH übernahm alle bisherigen Rechte und Pflichten aus den früheren Vereinbarungen mit E.________ GmbH (pag. 18 082). Daraus lässt sich schliessen, dass auch zuvor nicht der Beschuldigte, sondern die E.________ GmbH Vertragspartnerin von L.________(Versicherungsgesellschaft) war und damit auch Anspruch auf die Provisionszahlungen hatte. Dies entspricht ebenfalls der Bezeichnung auf dem bereits erwähnten Organigramm (pag.