Die neuen Provisionsreglementsbestimmungen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2015 tragen hingegen bei der Unterschrift den Stempel der E.________ GmbH (pag. N-092). Auch die Superprovisionsvereinbarung, in welcher als Aussendienstpartner «E.________ GmbH / A.________» aufgeführt ist, wurde vom Beschuldigten am 1. Oktober 2016 im Namen der E.________ GmbH unterzeichnet (pag. N-078 f.). Nachdem der Beschuldigte die J.________ GmbH gegründet hatte, wurde die Vermittlervereinbarung mit L.________(Versicherungsgesellschaft) abgeändert. Der Vermittlervereinbarung zwischen der L.________(Versicherungsgesellschaft) und der J.____