_» aufgeführt (pag. N-115). Die Angaben zum Anhang zur Vermittlervereinbarung enthalten als Vermittler zuerst namentlich den Beschuldigten und danach als Hauptarbeitgeberin die E.________ GmbH (pag. N-116). Auch aus den Unterlagen der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2010 lässt sich nicht eindeutig eruieren, ob die E.________ GmbH oder der Beschuldigte Vertragspartner von L.________(Versicherungsgesellschaft) sind. Dasselbe gilt für die «Superprovisionspooling / E.________ GmbH» vom 24. Juli 2013 (pag. N-093 f.). Die neuen Provisionsreglementsbestimmungen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2015 tragen hingegen bei der Unterschrift den Stempel der E.________ GmbH (pag.