11 schäftsbeziehung (Vermittlervertrag) mit der E.________ GmbH bzw. der J.________ GmbH. Die N.________ wickle zwar das Broker-Geschäft des Vermittlers ab, habe aber keine direkte Zusammenarbeitsvereinbarung und vergüte dem Vermittler keine direkten Entschädigungen oder mache Abrechnungen. Somit hatten weder der Beschuldigte noch die E.________ GmbH oder die J.________ GmbH eine direkte vertragliche Beziehung mit der N.________ AG. Dem Organigramm der N.________ vom 15. Juni 2021 (pag. 839) lässt sich entnehmen, dass L.________(Versicherungsgesellschaft) verschiedene Partner hatte.