Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die GmbH ein Gefäss sei, aber dann nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen. Trotz der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an den Richtigkeit des durch die Staatsanwaltschaft dargelegten Sachverhalts sei sie entgegen der vorliegenden Beweise und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der ausbezahlte Betrag der E.________ GmbH und nicht dem Beschuldigten zugestanden habe. De facto habe der Beschuldigte einen Lohnanspruch gegenüber der E._____