Aus der Optik von L.________(Versicherungsgesellschaft) sei dies nachvollziehbar, zumal sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sonst das Risiko laufe, als Auftraggeberin diese Beträge allenfalls nachzahlen zu müssen. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die GmbH ein Gefäss sei, aber dann nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen.