13.1.2 Argumente der Verteidigung vor oberer Instanz Der Beschuldigte liess oberinstanzlich vorbringen, L.________(Versicherungsgesellschaft) und die Kunden des Beschuldigten hätten ihre Geschäfte mit ihm, dem Beschuldigten selbst, abgeschlossen. Dies gehe aus dem aktenkundigen Vermittlungsvertrag und den E-Mails zwischen L.________(Versicherungsgesellschaft) und dem Beschuldigten hervor. Die Vorinstanz sei trotz dieser Beweise davon ausgegangen, dass L.________(Versicherungsgesellschaft) mit der E.________ GmbH einen Vertrag abgeschlossen habe.