einvernommen. Die Privatklägerin wurde ebenfalls staatsanwaltschaftlich am 22. Juni 2021 einvernommen (pag. 144 ff.). Dabei äusserte sie sich u.a. zu der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (E. II.9. hiervor); ihre Aussagen helfen indes bei der Würdigung des vorliegenden Vorwurfs nicht weiter. Auf die Wiedergabe der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit von Relevanz – bei der Beweiswürdigung auf diese eingegangen. Zudem kann auf die korrekte Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 165 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).