In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen mehrerer Personen vor: Der Beschuldigte wurde am 11. Dezember 2020 polizeilich einvernommen. Bei dieser Einvernahme war er noch nicht anwaltlich vertreten (pag. 148 ff.). Weiter wurde er am 22. Juni 2021 (pag. 155 ff.) und am 24. August 2022 (pag. 177 ff.) im Beisein seines Anwaltes staatsanwaltlich einvernommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2023 (pag. 120 ff.) erfolgte eine weitere Einvernahme. Schliesslich wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein fünftes Mal einvernommen (pag. 18 323 ff.). Als Zeuge wurde Q._