Auch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte selber de facto einen Lohnanspruch gegenüber der E.________ GmbH gehabt habe. Weiter wird die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe damit der J.________ GmbH einfach neues Startkapital zukommen lassen, bestritten. Die Vorinstanz habe einzelne Leistungen aus dem wirtschaftlichen Gesamtkontext gerissen. Es habe kein strafrechtlich relevanter Vorgang stattgefunden (pag. 18 329 f.).