In diesem Zusammenhang wird vorab geltend gemacht, der Vermittlungsvertrag mit L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 7. Juni 2010, auf welchen die Provisionszahlungen sich stützen würden, laute nicht auf die E.________ GmbH, sondern auf den Beschuldigten. Letzterer sei nebenberuflich von der L.________(Versicherungsgesellschaft) mandatiert worden, habe aber privat keine Zahlungen entgegennehmen dürfen, weshalb er das Geschäftskonto der E.________ angegeben habe, worauf die ihm zustehenden Provisionszahlungen in der Folge überwiesen worden seien.