7 21. November 2019 und 30. November 2019 in Bern, K.________ (Adrese), zum Vorwurf gemacht. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte von vier Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Auf diese ist untenstehend noch zurückzukommen (E. VI.25.1 hiernach). Beweiswürdigungsmässig noch zu beurteilen ist der Vorwurf der Gläubigerschädigung, angeblich begangen am 21. November 2019, indem der Beschuldigte die Provisionszahlung der L.________ (Versicherungsgesellschaft) an die E.________ GmbH über CHF 12'707.44 auf das neue Kapitaleinzahlungskonto der J.__