__ GmbH übernommen. Auch die Gestaltung der Website der J.________ GmbH unterschied sich nicht von der Website der E.________ GmbH (pag. 88 f.). Der Beschuldigte betrieb mit der J.________ GmbH die gleiche Vermittlungstätigkeit wie mit der E.________ AG. Die Privatklägerin reichte am 23. Juni 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein u.a. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (pag. 2 ff.). Diese Strafanzeige war der Ursprung des vorliegenden Strafverfahrens.