___ GmbH verurteilt, der Privatklägerin den Ferienanspruch pro rata (CHF 864.70) und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung (CHF 4'333.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02. März 2016) sowie eine Parteientschädigung von CHF 15'485.70 zu bezahlen (pag. 17 ff.; pag. 54 f.; pag. 67). Die von der E.________ GmbH gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht mit Entscheid ZK 18 371 vom 7. Dezember 2018 abgewiesen und die E.________ GmbH wurde verurteilt, der Privatklägerin zusätzlich für das oberin-