16]). Die Privatklägerin war im Mai/Juni 2015 zunächst als Praktikantin, danach ab 1. August 2015 zu 60 % und anschliessend ab 11. November 2015 zu 80 % als Sachbearbeiterin bei der E.________ GmbH angestellt. Am 2. März 2016 wurde ihr Arbeitsverhältnis durch die E.________ GmbH fristlos gekündigt. Dagegen wehrte sich die Privatklägerin gerichtlich. Das Regionalgericht Bern-Mittelland kam mit Entscheid CIV .________ (Verfahrensnummer) vom 27. Juni 2018 zum Schluss, dass die fristlose Kündigung insgesamt gesehen als unbegründet anzusehen sei und verurteilte die E.____