8. Einleitung Zur besseren Verständlichkeit ist zunächst auf die Firmengeschichte sowie das zivilrechtliche Verfahren des Beschuldigten mit der Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz machte hierzu zutreffende Ausführungen (pag. 18 165 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann. Zusammengefasst ist von Folgendem auszugehen: Der Beschuldigte gründete am 23. Dezember 2009 die E.________ GmbH zusammen mit I.________.