7. Vorbemerkungen Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Kammer – wie die Vorinstanz – die Akten des Vorverfahrens in der vorliegenden Urteilsbegründung ohne Präfix zitiert (z.B. pag. 1) und die Nebenakten mit dem Präfix «N» (z.B. pag. N-001).