III. (teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin und Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 12'707.44 [zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. November 2019] an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.