Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Kostenregelung der Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, Ziff. II. (Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, den Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung) und Ziff. III. (teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin und Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 12'707.44 [zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. November 2019] an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.