II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Alsdann wird die teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 12'707.44 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. November 2019 an die Privatklägerin (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten. Die Freisprüche von den Vorwürfen der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Ziff. I.1.–4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Kostenregelung der Ziff.