I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; letzter Satz). Der Beschuldigte beantragt, die Kostenregelung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen, soweit sie nicht der Privatklägerin auferlegt werden. Sodann werden der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen am 21. November 2019 in Bern z.N. der Gläubiger der E.___