6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten wurde beschränkt erhoben. Gegen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtet sie sich insoweit, als für die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.–4. des Dispositivs – welche unangefochten blieben – keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; letzter Satz).