4 Rechtsanwalt D.________ stellte für die Privatklägerin mit schriftlicher Eingabe vom 12. November 2024 folgende Anträge (pag. 18 312 f.; keine Hervorhebungen): 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. August 2023 zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen.