18 217 f.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde vom Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben sowie der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) Gelegenheit gegeben, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 267 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 18 270 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht innert Frist vernehmen (pag. 18 273).