3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________. III. 1. Die Zivilklage von C.________ wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, C.________ CHF 12'707.44 zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. November 2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]